AZAMARA BUCHUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEUTSCHLAND, ÖSTERREICH, SCHWEIZ

1. Geltungsbereich

 

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen uns, der Azamara (vgl. auch Ziffer 15.1), als Veranstalter von Pauschal- und anderen Reisedienstleistungen und Ihnen als derjenigen Person, welche uns den Abschluss eines Reisevertrages anbietet, sowie den (Mit-) Reisenden. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen, §§ 651a-y BGB in Verbindung mit Art.250-252 EGBGB in Deutschland, des

Pauschalreisegesetzes PRG in Österreich bzw. des Bundesgesetzes über Pauschalreisen in der Schweiz, bzw. die Umsetzungen der EU Richtlinie 2015/2302 in nationales Recht in dem EU Mitgliedsstaat, in dem die Reise angeboten wird. Vor Abschluss eines Pauschalreisevertrages müssen wir Sie ab dem 01.07.2018 sowohl über Einzelheiten zu Ihrer Pauschalreise, die erheblich sind, als auch über Ihre Rechte nach der EU-Richtlinie 2015/2302 unterrichten. Die Informationen zu Ihrer Pauschalreise können Sie den allgemeinen und den konkreten Leistungsbeschreibungen der Reisen und diesen Reisebedingungen entnehmen. Zu Ihren Rechten gemäß der EU Richtlinie 2015/2302 haben wir in unseren Katalogen bzw. auf unserer Website, in Ihrem Reisebüro und in den Buchungssystemen, in denen unsere Reisen buchbar sind, das dafür vorgeschriebene Formblatt hinterlegt bzw. beifügt. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Bedingungen der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See des Beförderers/Reederei und für Flugleistungen die Beförderungsbedingungen des
jeweils ausführenden Luftfahrtunternehmens bei regulären Linienflügen mit internationalen Fluggesellschaften. Diese Bedingungen stehen Ihnen im Reisebüro oder im Internetauftritt von Azamara zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass Reiseveranstalter im Sinne der genannten Pauschalreisegesetze für alle im Katalog bzw. Internetauftritt angebotenen Pauschalreisen von Azamara die RCL Cruises Limited ist (im folgenden auch „Azamara“ genannt), welche in England und Wales mit der Register Nummer 07366612 am Sitz in 3, The Heights, Brooklands, Weybridge, Surrey, KT13 0NY registriert ist, und von Royal Caribbean Cruises Ltd., Miami, Florida USA hierfür autorisiert ist. Soweit diese Gesellschaft im Rahmen eines Brexit zum gegebenen Zeitpunkt als Veranstalter mit Sitz in einem Nichtmitgliedsstaat der EU anzusehen sind, versichert dieser Veranstalter die vollständige Erfüllung der gemäß Art 17ff der EU Richtlinie 2015/2302 auf sie entfallenden Sicherungspflichten sowie der weiteren nationalen Verpflichtungen eines Reiseveranstalters gemäß der Umsetzung der EU Richtlinie 2015/2302 des jeweiligen Landes (Kapitel IV und V der Richtlinie), in dem die Reisen angeboten werden. RCL Cruises Ltd., Hillmannplatz 11, 28195 Bremen ist Absatzmittlerin und Marketingorganisation und als Zustellungsbevollmächtige für Deutschland, Österreich und die Schweiz zuständig, handelnd für die Royal Caribbean Cruises Ltd. bzw. RCL Cruises Limited. Nach Maßgabe der Regelungen in diesen Reisebedingungen können rechtliche Erklärungen der Royal Caribbean Cruises Ltd. bzw. der RCL Cruises Limited mittels der RCL Cruises Ltd, Bremen gegenüber dem Kunden und vom Kunden gegenüber der RCL Cruises Ltd, Bremen mit Rechtswirkung gegenüber der Firma Royal Caribbean Cruises Ltd. bzw. RCL Cruises Limited abgegeben werden.

 

1.2. Anderslautende Bestimmungen im individuell geschlossenen Reisevertrag gehen diesen AGB vor. Mit Ihrer Reiseanmeldung (vgl. Ziffer 2.) erklären Sie, diese AGB zu kennen und zu akzeptieren.

 

1.3. Mit der persönlichen Anrede (z.B. „Sie“, Ihnen“) wird im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen diejenige Person bezeichnet, welche uns den Abschluss eines Reisevertrages anbietet.

 

1.4. Mit der Ich-Form (z.B. „wir“, „uns“, „unsererseits“) wird im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen der reiserechtlich verantwortliche Reiseveranstalter, die Royal Caribbean Cruises Ltd., Florida, USA bzw. die RCL Cruises Limited bezeichnet (vgl. auch Ziffer 15.1).

 

1.5. Reisender im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, wer aufgrund der gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag berechtigt ist, die von uns im Rahmen des Reisevertrages zu erbringenden Leistungen in Anspruch zu nehmen.

 

1.6. Sofern Sie und die (Mit-)Reisenden nicht personenidentisch sind, haben Sie für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die Sie die Buchung vornehmen, wie für Ihre eigenen einzustehen, sofern Sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.

 

 

2. Abschluss des Reisevertrages

 

2.1. Ausschreibungen, Beschreibungen, Preislisten oder -tabellen sowie sonstige Anpreisung oder Bewerbungen von Reiseleistungen unsererseits in den entsprechenden Katalogen oder auf unserer Internetseite – auch solche, welche sich auf einen konkreten Zeitraum beziehen und/oder einen konkreten Preis und/oder sonstige Leistungen und Gegenleistungen benennen – stellen kein Vertrags-Angebot im Rechtssinne dar. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um eine Aufforderung an potentielle Kunden, ein Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages mit entsprechendem Inhalt uns gegenüber abzugeben („invitatio ad offerendum“).

 

2.2. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bieten Sie uns den Abschluss des Pauschalreisevertrages für private Zwecke verbindlich an und bestätigen dabei die Kenntnisnahme der oben genannten, vorvertraglichen Informationen gemäß Ziffer 1.1.. Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibung (Routenskizzen sind unverbindlich), die „Allgemeinen Informationen“ im Reiseprospekt bzw. im Internetauftritt und die ergänzenden vorvertraglichen Informationen von Azamara
für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vor der Buchung vorliegen. An dieses Angebot sind Sie sodann rechtlich gebunden; wir sind unsererseits aufgefordert, dieses Angebot binnen angemessener Frist, spätestens jedoch sieben Tage nach Zugang des Angebots anzunehmen oder abzulehnen. Der Reisevertrag kommt erst durch die Annahme durch uns zustande. Angebot und Annahme bedürfen keiner Form.

 

2.3. Wir übersenden Ihnen und/oder den Reisenden unmittelbar nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung/Rechnung (E-Mail), die die vertragliche Grundlage Ihres Reisevertrages darstellt.

 

2.4. Vermittler (z.B. Reisebüros, Online-Portale) und Dritte, welche mit der Erbringung von Leistungen durch uns beauftragt werden (z.B. Hotels), sind nicht bevollmächtigt oder sonst berechtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den Inhalt des Reisevertrages, wie er sich aus der für den Reisezeitraum geltenden aktuellen Reisebeschreibung von uns und dem Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung ergibt, abzuändern, und/oder über die Reisebeschreibung von uns bzw. die in der Reisebestätigung/Rechnung vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch hierzu stehen.

 

2.5. Weicht der Inhalt unserer Annahmeerklärung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot unsererseits vor, an das wir für die Dauer von zehn Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb der Bindungsfrist uns die Annahme durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung, wie z.B. Anzahlung, Restzahlung oder durch den Antritt der Reise erklären. Sie können die Annahme formfrei
erklären.


2.6. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet) gelten zusätzlich zu den vorstehenden Regelungen folgende Bestimmungen für den Vertragsabschluss:

 

2.6.1. Ihnen wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.

2.6.2. Ihnen steht zur Korrektur der Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

2.6.3. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.

2.6.4. Soweit der Vertragstext von uns gespeichert wird, werden Sie darüber sowie über die Möglichkeit zum späteren
Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

2.6.5. Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ oder eines entsprechenden Button im Rahmen des Ablaufs der Online-Buchung bieten Sie uns den Abschluss des Reisevertrages in Form Ihrer Reiseanmeldung verbindlich an.

2.6.6. Ihnen wird der Eingang der Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).

2.6.7. Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet
keinen Anspruch Ihrerseits auf das Zustandekommen eines Reisevertrages.

2.6.8. Der Vertrag kommt durch unsere Bestätigung zustande, die, soweit gesetzlich nicht anders geregelt ist, keiner besonderen Form bedarf. Unverzüglich nach Vertragsschluss werden wir Ihnen dann eine abschließende Reisebestätigung in gesetzlich vorgeschriebener schriftlicher Form übermitteln. Erfolgt unsere Vertragsannahme sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ oder eines entsprechenden Button im Rahmen des Ablaufs der Online-Buchung durch entsprechende unmittelbare Darstellung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Vertragsannahme ohne Zwischenmitteilung zustande. In diesem Fall wird Ihnen die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten oder es wird Ihnen bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss von uns eine Reisebestätigung in gesetzlich vorgeschriebener Form, übermittelt. Die Rechtswirksamkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass Sie diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzen.

2.6.9. Bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (z. B. über Telefonanrufe, E-Mails, Telemedien oder Online-Dienste), besteht kein Widerrufsrecht, sondern die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, es sei denn, die Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehendeBestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

2.7.0 Für Abfahrten ex Nordamerika/Karibik: Das Mindestalter für alleinreisende Kunden sowie für den Genuss von Alkohol beträgt 21 Jahre. Gäste im Alter bis einschließlich 20 Jahre müssen in Begleitung eines mindestens 21-jährigen Erwachsenen sein, welcher in der gleichen Kabine gebucht ist. Für alle anderen Abfahrten: Das Mindestalter für alleinreisende Kunden sowie für den Genuss von Alkohol beträgt 18 Jahre. Gäste im Alter bis einschließlich 17 Jahre müssen in Begleitung eines mindestens 18-jährigen Erwachsenen sein, welcher in der gleichen Kabine gebucht ist. Ausnahme für Dubai-Reisen: Das Mindestalter für den Genuss von Alkohol beträgt 21 Jahre. Für alle Reisen gilt: Bitte beachten Sie die Anforderungen bei Gästen bis 17 Jahren, die nicht in Begleitung der Eltern reisen, sondern mit anderen Familienmitgliedern bzw. Freunden (siehe „Allgemeine Informationen“). Kleinkinder dürfen nur dann an
einer Kreuzfahrt teilnehmen, wenn sie bei Reisebeginn mindestens sechs Monate alt sind. Bei einer Kreuzfahrt, die hintereinander drei Seetage oder mehr beinhaltet, müssen Kleinkinder bei Reisebeginn jedoch mindestens ein Jahr alt sein. Bei Familien, die ihre Kinder in einer gesonderten Kabine unterbringen möchten, müssen die Kabinen nebeneinander liegen. Achtung: Die oberen Betten sind nicht für Kinder bis zu 6 Jahren geeignet.

2.7.1 Kunden mit besonderen Bedürfnissen, sowie Mobilitätseingeschränkte müssen bei ihrer Kreuzfahrtanmeldung Azamara ihre Behinderung mitteilen, damit Azamara gewährleisten kann, dass die Reise ordnungsgemäß durchgeführt werden kann (siehe auch Ziffer 10).

2.7.2 Besteht bei Reiseantritt eine Schwangerschaft, so ist bis zur 23. Schwangerschaftswoche ein Unbedenklichkeitsattest des Arztes (auf englisch) an uns zu übersenden und auch zum Check-In mitzubringen. Die Beförderung setzt voraus, dass zum vertragsmäßigen Ende der Kreuzfahrt/Reise die 24. Schwangerschaftswoche noch nicht beendet ist.

 

3. Vertragspflichten von Ihnen / der Reisenden: Bezahlung


3.1. Ihre Zahlungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651 r BGB in Deutschland/ des §6 Abs.2 Nr.4 PRG in Österreich/ nach dem Bundesgesetz über Pauschalreisen in der Schweiz abgesichert. Über die entsprechende Absicherung erhalten Sie mit der Reisebestätigung eine vom Kundengeldabsicherer oder auf dessen Veranlassung ausgestellte Bestätigung nach Art. 252 des EG-BGB (Sicherungsschein in Deutschland oder dessen Entsprechungen in Österreich im EU Formblatt bzw. Insolvenzversicherungsbestätigung in der Schweiz, oder entsprechend der nationalen Bestimmungen des Landes, in dem die Reise angeboten wird) als Nachweis.

 

3.2. Sie sind verpflichtet, die vereinbarte Vergütung (Reisepreis) zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen, aber nicht bevor Sie die in Ziffer 3.1 genannten Informationen einschließlich Nachweis (Sicherungsschein) erhalten haben, zu entrichten. Die auf der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesene Anzahlung ist sofort fällig. Sie beträgt 15%. Der Differenzbetrag zwischen der geleisteten Anzahlung und der vereinbarten Vergütung (die Restzahlung) ist 30 Tage vor Reiseantritt fällig, so wie dies auf der Reisebestätigung ausgewiesen ist (Österreich 14 Tage vor Reiseantritt), bzw. wie dies den nationalen Gesetzen des Landes, in dem die Reise angeboten wird entspricht. Sie und/oder die Reisenden sind verpflichtet, diesen ohne nochmalige Aufforderung zu zahlen. Falls eine Pauschalreise gebucht wird, die nicht in diesem Katalog enthalten ist, kann eine abweichende Anzahlung vereinbart werden, insbesondere wenn Sie bei Vertragsschluss bereits ein Flugticket (auch in elektronischer Form) oder eine Vorgangsnummer der Fluggesellschaft für das ticketlose Fliegen als Flugberechtigung erhalten haben. Hierüber werden Sie vor Vertragsschluss informiert. Bei kurzfristigen Buchungen, welche 30 Tage oder weniger vor Reiseantritt erfolgen, ist die gesamte Vergütung sofort fällig. Sie und/oder die Reisenden sind verpflichtet, diese binnen einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung, spätestens jedoch bis zu dem Tag vor dem Reisebeginn, zu leisten.

 

3.3 Die für die Bezahlung der Vergütung zur Verfügung stehenden Zahlungsmöglichkeiten werden Ihnen vor Abgabe Ihres Angebots auf Abschluss des Reisevertrages mitgeteilt, wobei Ihnen immer mindestens eine gängige Zahlungsmöglichkeit ohne Zusatzkosten zur Verfügung steht.

 

4. Verzug, Rücktritt wegen Verzug

 

4.1. Wir sind berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung, mithin also der vollständigen Zahlung von Vorauszahlung und Restzahlung vor Reisebeginn, die Erbringung der Reiseleistungen zu verweigern.

 

4.2. Leisten Sie die Anzahlung und/ oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl wir zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistung bereit und in der Lage sind, unsere gesetzlichen Informationspflichten erfüllt haben und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht Ihrerseits besteht, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Sie mit den Rücktrittskosten (siehe 8.2) zu belasten.

 

4.3. Reiseunterlagen werden erst nach Eingang der Bezahlung des vollständigen Reisepreises zur Verfügung gestellt.

 

4.4. Die Gebühren im Falle eines Reiserücktritts (vgl. Ziff. 8) und Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl. Ziff. 9) werden jeweils sofort fällig. Sie und/oder die Reisenden sind verpflichtet, diese binnen einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung, spätestens jedoch bis zu dem Tag vor dem Reisebeginn, zu leisten.

 

5. Mitwirkungspflicht / Obliegenheiten des Kunden

 


5.1. Sie haben uns zu informieren, wenn Sie die notwendigen Reiseunterlagen (z.Bsp. Flugschein, Vouchers, etc.) nicht innerhalb der von uns mitgeteilten Fristen erhalten.

 

5.2. Sofern Sie den Vertrag wegen eines Mangels der in § 651 i II BGB bezeichneten Art, bzw. der nationalen Entsprechung der Definition des Reisemangels in dem Land, in dem die Reise angeboten wird, soweit er erheblich ist - , nach § 651 l BGB kündigen wollen, haben Sie uns zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Sie sind gem. § 651 o BGB (und den Entsprechungen im PRG für Österreich und im schweizerischen Bundesgesetz für Pauschalreisen, bzw. den nationalen Umsetzungen der Richtlinie in dem Land, in dem die Reise angeboten wird) verpflichtet, einen Reisemangel unverzüglich Azamara, d.h. dem deutschen Zustellbevollmächtigten RCL Cruises Ltd, Hillmannplatz 11, 28195 Bremen oder direkt gegenüber Royal Caribbean Cruises Ltd., 1050 Caribbean Way, Miami FL, USA, oder den Beauftragten von Azamara (Reiseleitung oder Reisevermittler) anzuzeigen. Sie haben zu beachten, dass bei Mängelanzeige an den Reisevermittler außerhalb dessen Öffnungszeiten, eine unmittelbare Weitergabe an uns zur zügigen Bearbeitung des Abhilfeverlangens nicht immer sofort gewährleistet ist. Ihre Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn die Ihnen obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt. Sie können Abhilfe gem. § 651 i Abs. Nr.1 BGB (und den Entsprechungen im PRG für Österreich /Schweizerischen Bundesgesetz über Pauschalreisen, bzw. den nationalen Umsetzungen der Richtlinie in dem Land, in dem die Reise angeboten wird) verlangen, falls sich während der Reise ein Mangel nach § 651i Abs.2 BGB einstellen sollte. Können wir dem Reisemangel nicht abhelfen, können Sie eine Minderung des Reisepreises gem. § 651m BGB,bzw. den nationalen Umsetzungen der Richtlinie in dem Land, in dem die Reise angeboten wird, oder Schadensersatz gem. § 651 n BGB, bzw. den nationalen Umsetzungen der Richtlinie in dem Land, in dem die Reise angeboten wird, verlangen. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von Azamara nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen uns anzuerkennen. Wird die Pauschalreise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt, können Sie die Pauschalreise nach der Maßgabe der §§ 651 l BGB, bzw. den nationalen Umsetzungen der Richtlinie in dem Land, in dem die Reise angeboten wird, kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihnen die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, für uns erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung nach §651 l, bzw. den nationalen Umsetzungen der Richtlinie in dem Land, in dem die Reise angeboten wird, ist erst wirksam, wenn wir oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, unsere Beauftragten (Reiseleitung, Agentur/), eine von Ihnen bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Azamara oder ihren Beauftragten verweigert wird oder, wenn sofortige Abhilfe notwendig ist, bzw. wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wird.

 

5.3. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen von Ihnen unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck zusätzlich unverzüglich der örtlichen Vertretung von Azamara anzuzeigen. Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks bei der Ein- oder Ausschiffung müssen unmittelbar gemeldet werden. Sie sind verpflichtet, an Azamara oder deren Beauftragte eine schriftliche Anzeige zu richten. Ist Kabinengepäck äußerlich erkennbar beschädigt, so haben Sie die Anzeige der Beschädigung unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt Ihrer Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem, äußerlich erkennbar beschädigtem Gepäck, welches vom Bordpersonal befördert oder für Sie aufbewahrt worden ist, haben Sie die Beschädigung zu melden, sobald es Ihnen wieder ausgehändigt wird. Ist die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, so muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung, der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung vorgesehen war, erfolgen. Die Beförderung, Verstauung und der Umgang des Reisenden mit seinem eigenen Gepäck an Bord erfolgt stets auf dessen eigene Gefahr. Kabinengepäckschäden sind auf eine Höchsthaftungssumme von 2.250 Rechnungseinheiten (Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht umgerechnet, siehe: www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.aspx), jeweils pro Kunde und Reise, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von Azamara herbeigeführt wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit Azamara für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung, die von einem Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität verwendet wird, hat Azamara den Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls die Reparaturkosten zu ersetzen. (§§ 537 ff HGB als faktische Umsetzung der EU VO 392/2009).

6. Leistungen/Preise


6.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen und deren Preis ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in unserer jeweils maßgeblichen Reise-Ausschreibung, sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung einschließlich der in der Reisebestätigung eventuell verbindlich aufgeführten Sonderwünsche. Wir weisen darauf hin, dass Reiseangebote der Erholung dienen und es daher ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet ist, an Bord oder bei von Azamara angebotenen Landgängen gewerblich eigene Dienste, Produkte oder sonstige entgeltliche Leistungen zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben.

 

6.2. Trinkgelder für die Crew Serviceleistungen Ihrer Kreuzfahrt sind bereits im Gesamtreisepreis enthalten.

7. Leistungsänderungen (ohne Preisänderung)


7.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind nach Vertragsschluss zulässig, sofern diese unerheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Reise nicht verändern und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Azamara behält sich solche Leistungsänderungen ausdrücklich vor, soweit diese Änderungen gem. §651 f Abs.2 BGB (bzw. den Entsprechungen im PRG für Österreich oder dem Bundesgesetz überPauschalreisen in der Schweiz) unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Dieser Vorbehalt gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (insbesondere aus Sicherheits-oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.

 

7.2. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Reisevertrages geworden sind, ist Azamara verpflichtet, Sie in all diesen Fällen auf einem dauerhaften Datenträger (etwa per Brief, Fax oder E-Mail) klar, verständlich, in hervorgehobener Weise unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund und vor Reisebeginn über eine solche Leistungsänderung gemäß § 651f Abs.2 BGB (§9 PRG für Österreich und sinngemäß so in der Schweiz, bzw. den nationalen Umsetzungen der Richtlinie in dem Land, in dem die Reise angeboten wird) zu unterrichten und in den Fällen des § 651 g Abs.1 Satz 3 BGB (§9 Abs.2 PRG in Österreich und der schweizerischen Entsprechung bzw. den nationalen Umsetzungen der Richtlinie in dem Land, in dem die Reise angeboten wird) die Vertragsänderung anzubieten, oder wahlweise die Teilnahme an einer Ersatzreise, verbunden mit einer Frist zur Erklärung durch den Kunden von bis zu 10 Tagen. Sie sind dann berechtigt, innerhalb der von uns gesetzten angemessenen Frist, das von uns mitgeteilte neue Vertragsänderungsangebot
• entweder anzunehmen
• oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten
• oder Ihre Teilnahme an einer Ersatzreise zu bestätigen, soweit wir eine solche Reise angeboten haben

 

Es steht Ihnen frei, auf unsere Änderungsmitteilung zu reagieren. Sollten Sie hierauf nicht oder nicht binnen der gesetzten Frist reagieren, gilt das mitgeteilte Vertragsänderungsangebot als angenommen.

 

7.3. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Soweit uns für die Durchführung der Alternativreise geringere Kosten bei gleichwertiger Beschaffenheit entstanden sind, ist Ihnen der Differenzbetrag entsprechend § 651m II BGB (bzw. §9 Abs.5 im österreichischen PRG oder dem schweizerischen Bundesgesetz, bzw. den nationalen Umsetzungen der Richtlinie in dem Land in dem die Reise angeboten wird), zu erstatten.

 

7.4 Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, des Fluggerätes, der Fluggesellschaft sowie Zwischenlandungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese keine erhebliche Änderung der Reiseleistung im Rechtssinne darstellen.

 

8. Rücktritt durch den Reisegast


8.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der deutschen Zustellungsbevollmächtigten von Azamara, der RCL Cruises Ltd. Hillmannplatz 11. 28195 Bremen zu erklären oder alternativ gegenüber der Royal Caribbean Cruises Ltd. , 1050 Caribbean Way, Miami, Florida, USA. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Der Rücktritt sollte in Ihrem Interesse zu Beweiszwecken auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei uns.

 

8.2. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an, verlieren wir den Anspruch auf den Reisepreis, können aber eine angemessene Entschädigung verlangen. Bei der Berechnung der gesetzlich zulässigen pauschalierten Entschädigung hat Azamara gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs Ihrer Rücktrittserklärung im Verhältnis zum Reisebeginn und nach der Art der gebuchten Reise differenziert und pauschaliert wie folgt berechnet:

Bei Eigenanreise, Busanreise oder dem Flugprogramm „BestFly“, mit Ausnahme des „QuickFly“ Programms:
• Rücktritt bis zum 91. Tag vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises
• Rücktritt zwischen dem 90. und 61. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
• Rücktritt zwischen dem 60. und 31. Tag vor Reiseantritt 75 % des Reisepreises
• Rücktritt ab dem 30. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 90 % des Reisepreises

Bei Anreisen mit dem Flugprogramm „QuickFly“, oder bei Vermischung unterschiedlicher Flugprogramme:
• Rücktritt bis zum 91. Tag vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises
• Rücktritt zwischen dem 90. und 61. Tag vor Reiseantritt 65 % des Reisepreises

 

• Rücktritt zwischen dem 60. und 31. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
• Rücktritt ab dem 30. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 90 % des Reisepreises

Bei dem Flugprogramm „QuickFly“ besteht zusätzlich die Möglichkeit, nur vom Flug zurückzutreten und die Kreuzfahrtbuchung bestehen zu lassen. In diesen Fällen gelten folgende separate Stornobedingungen nur für den Flug: Da es sich bei diesen Flügen um Sondertarife der Fluggesellschaften handelt, betragen die Rücktrittskosten 100 % des reinen Flugpreises. Es werden lediglich die seitens der Fluggesellschaft erstatteten Steuern zurückgezahlt. Soweit eine oder mehrere Personen aus einer Mehrbettkabine (2 oder mehr Personen) nicht mehr an einer Reise teilnehmen wollen (Teil-Stornierung), so ist die Stornierung der gesamten Kabine, verbunden mit der Neubuchung für die verbleibenden Reisegäste, erforderlich.

 

8.3. Unser Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

 

8.4. Ihnen bleibt es in jedem Fall unbenommen, nachzuweisen, dass uns überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihnen geforderte Pauschale. Wir behalten uns jedoch vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen gemäß Ziffer 8.2. eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Azamara nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Azamara verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

 

8.5. Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen, die Ihnen ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen nicht in Anspruch, die Ihnen zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), haben Sie keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Azamara wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

8.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB ( bzw. den entsprechenden Regelungen im PRG für Österreich oder im Schweizerischen Bundesgesetz über Urlaubsreisen, bzw. den nationalen Umsetzungen der Richtlinie in dem Land, in dem die Reise angeboten wird) einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

9. Umbuchungen, Vertragsübertragungen, Namensänderungen


Ein Anspruch Ihrerseits nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart, insbesondere auch der Teilstornierung von Zusatzleistungen, Beförderungsleistungen bei der Anreise (Umbuchung), besteht nicht. Wird auf Ihren Wunsch hin aus Kulanzgründen dennoch eine Umbuchung vorgenommen, so ist diese nur einmalig möglich. Für den Fall eines Rücktritts von der umgebuchten Reise fallen Stornogebühren nach Maßgabe der Ziffer 8 an. Wir erheben jedoch bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunden. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das einmalige Umbuchungsentgelt:

9.1. Umbuchungen bei Reisen mit Flug: Änderungen können abhängig von Verfügbarkeiten bis 60 Tage vor Reiseantritt vorgenommen werden. Neben den effektiv entstehenden Mehrkosten ( z.B. bei der Fluggesellschaft) wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 60 EUR/CHF je Kabine berechnet. Die genauen Kosten für die beabsichtigte Umbuchung erfragen Sie bitte vorab bei uns.

 

9.2. Umbuchungen bei Reisen ohne Flug: Änderungen können bis 60 Tage vor Reiseantritt vorgenommen werden. Neben den effektiv entstehenden Mehrkosten ( je nach gewählter Reise) wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 60 EUR/CHF je Kabine berechnet Umbuchungen ab 60 Tage vor Reiseantritt sind, unabhängig von der Art der Reise, nur nach vorherigem Rücktritt von der Reise möglich.

 

9.3. Vertragsübertragung an Dritte / Ersatzperson: Sie sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. §651 e BGB für Deutschland, bzw. den nationalen Umsetzungen der Richtlinie in dem Land, in dem die Reise angeboten wird) berechtigt, einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Für die Änderung von Reiseteilnehmern (Personenersetzung) wird ein Bearbeitungsentgelt von €/CHF 60,- pro Person und Vorgang berechnet. Entsprechend zusätzlich anfallende Mehrkosten, insbesondere für die Änderung von Flugtickets, haben Sie und der Ersatzreisende entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gesamtschuldnerisch zu tragen. Sie werden vor der Ausführung der Änderung über die anfallenden Kosten und Gebühren informiert. Die für diese Personenersetzung notwendige rechtsverbindliche Erklärung können Sie uns auf einem dauerhaften Datenträger, der uns bis 7 Tage vor Reisebeginn zugeht, danach nur, wenn die Erklärung binnen angemessener Frist vor Reisebeginn erfolgt, zustellen und darin verlangen, dass ein Dritter in Ihre Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Wir können in diesem Fall die Erstattung der uns tatsächlich entstandenen und angemessenen Mehrkosten gegen Nachweis verlangen oder dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

9.4. Bei Änderungen des Namens wird Azamara Ihnen nur die tatsächlich entstehenden Mehrkosten berechnen, inkl. der Mehrkosten seitens Drittanbietern (Flug z.B für Ticketneuaustellung, Hotel). Für den administrativen Mehraufwand bei uns entsteht in jedem Fall zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 60,– je Reisenden. Als Namensänderung gilt jede Veränderung der Schreibweise des Vor- oder Zunamens. Eine Änderung des Namens ist längstens bis zum Reisebeginn möglich. Eine Änderung des Namens ist bereits vor Reisebeginn nicht mehr möglich, sofern Azamara die Namen der Passagiere dieser Reise in Befolgung der gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen der entsprechenden Reiseländer bereits an die zuständigen Behörden, insbesondere an die Hafen- und Einwanderungsbehörden der im Laufe der geplanten Reise besuchten Länder gemeldet hat.

 

10. Reisende mit besonderen Bedürfnissen, eingeschränkter Mobilität, Reisefähigkeit und sonstige Beförderungsausschlüsse

 

10.1. Azamara informiert im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen über Gesundheitsvorschriften, die für die Reise und die Einreise in die jeweiligen Länder bzw. für die einzelnen Zielhäfen gelten. Darüber hinaus ist Azamara weder berechtigt, noch verpflichtet, Ratschläge, Empfehlungen oder Hinweise zu gesundheitlichen Voraussetzungen, Risiken, Folgen oder Prophylaxemaßnahmen zur Reiseteilnahme zu geben.

 

10.2. Es obliegt demnach ausschließlich dem Reisenden selbst, durch Einholung entsprechender Informationen, Inanspruchnahme geeigneter reisemedizinischer Beratung und durch ärztliche Untersuchung sicherzustellen, dass eine Teilnahme an der konkret gebuchten Reise unter Berücksichtigung der persönlichen Disposition und Verfassung des Reisenden für ihn ohne gesundheitliche Gefahren oder Beeinträchtigungen oder die Gefahr des Auftretens oder Verschlimmerung einer Erkrankung, insbesondere eines bereits bestehenden Dauerleidens, möglich ist. Der Reisende sichert mit seiner Buchung die Erfüllung dieser Obliegenheiten zu. Wir sind jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Reisenden die Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen, welches dem Reisenden die Reisefähigkeit für die konkrete Reise und die konkreten Zielländer bestätigt.

 

10.3. Es obliegt dem Reisenden, sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit notwendiger Medikamente durch Mitführung ausreichender Vorräte (auch unter Berücksichtigung etwaiger Reiseverzögerungen) durch eigene Mitnahme und/ oder Verfügbarkeit in den jeweiligen Zielländern gegeben ist. Zu den vertraglichen Verpflichtungen von Azamara gehört weder die Überprüfung der Verfügbarkeit von Medikamenten in den Zielländern noch die Information des Kunden hierüber, noch eine entsprechende Bevorratung an Bord und zwar auch dann nicht, wenn nach der Leistungsausschreibung ein Schiffsarzt und/oder eine entsprechende Bordapotheke vorhanden sind.

 

10.4. Für Reisende mit besonderen Bedürfnissen und Reisende mit eingeschränkter Mobilität gilt: Es obliegt Reisenden mit einer physischen oder psychischen Behinderung (einschließlich Reisende, die einen Rollstuhl benötigen), die eine spezielle Behandlung oder Hilfeleistung benötigen, Azamara vor der Buchung die Natur ihrer Behinderung, die medizinischen Geräte, welche sie an Bord bringen werden bzw. jede speziell benötigte medizinische oder sonstige Unterstützung schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Hilfeleistungen entsprechend der EU VO 1177/209. Die Reisenden müssen des weiteren von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten. Entsprechende Hilfeleistungen seitens Azamara, ihren Erfüllungsgehilfen, Mitarbeitern, Leistungsträgern oder Beauftragten, gehören nicht zum Umfang der vertraglichen Leistungen, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere bei Flugreisen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität sowie aus der EU VO 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr) ergibt. Reisende, die einen Rollstuhl benötigen, müssen mit ihrem eigenen Rollstuhl in Standardgröße (max.L:1270mm B:720mm H:1270mm) ausgerüstet sein und von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Bereiche an Bord auf Grund ihrer Baulichkeit für Rollstuhlfahrer nicht zugänglich sind. Eine generelle Eignung der Schiffe und aller ihrer Einrichtungen zur Benutzung und Begehung durch behinderte Reisende und Reisende mit eingeschränkter Mobilität ist vertraglich nicht geschuldet. Azamara behält sich – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften der EU VO 1177/2010 - das Recht vor, einem Reisenden mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, der
seinen in diesen Reisebedingungen festgelegten Obliegenheiten schuldhaft und ohne dass hierfür die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Informations- oder Obhutspflicht von Azamara ursächlich geworden ist, nicht nachgekommen ist, die Buchung abzulehnen, die Einschiffung zu untersagen oder den Reisevertrag zu kündigen, soweit eine Teilnahme objektiv eine Gefährdung oder schwerwiegende Beeinträchtigung des Reisenden selbst, von Mitreisenden, Schiffsbesatzung und Mitarbeitern oder für die sichere Durchführung der Reise selbst erwarten lässt. Dem abgelehnten Passagier steht es frei unter Beibringung aller für diese Entscheidung maßgeblich erscheinenden Unterlagen eine erneute Überprüfung durch den Mobilitätsbeauftragten der Reederei vornehmen zu lassen.

 

10.5. Reisende sind verpflichtet, bei jedweden auftretenden Erkrankungen, insbesondere bei Magen-Darm-erkrankungen sofort den Schiffsarzt zu konsultieren und diesem gegenüber vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über sämtliche Umstände der Erkrankung zu machen. Sie sind verpflichtet, entsprechende Anweisungen von Schiffsärzten oder Gesundheitsbehörden, insbesondere auch zu Quarantäne- und Hygienemaßnahmen, zu befolgen.

 

10.6. Reisende mit Allergien oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten sind verpflichtet, diese bei Reisebeginn nach Ankunft an Bord dem Schiffspersonal anzuzeigen. Azamara wird sich im Rahmen des Möglichen bemühen, spezielle Diätwünsche der Reisenden zu berücksichtigen. Diese müssen bei der Buchung so detailliert wie möglich bekannt gegeben werden. Die Erbringung entsprechender Diät- Verpflegungsleistungen ist jedoch nur dann Bestandteil der vertraglichen Leistungsverpflichtungen von Azamara, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche Zusicherung erfolgt ist oder eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

 

10.7. Das Vorhandensein eines Schiffsarztes ist nur dann geschuldet, wenn dies in der Reiseausschreibung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Leistungen des Schiffsarztes sind keine vertraglichen Leistungen von Azamara. Der Schiffsarzt führt seine Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich durch und unterliegt keinerlei Weisungen seitens Azamara oder der Schiffsbesatzung. Der Reisepreis umfasst keinerlei Leistungen des Schiffsarztes; diese sind ausschließlich vom Reisenden selbst diesem gegenüber zu vergüten. Azamara schuldet keine Informationen über die Möglichkeiten der Behandlung auf Krankenschein bzw. Kosten gesetzlicher Krankenkassen und/oder entsprechende Erstattungen durch gesetzliche oder private Krankenkassen. Der Schiffsarzt ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe von Azamara. Azamara haftet nicht für die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit des Schiffsarztes, für die Einhaltung bestimmter Sprech- und Behandlungszeiten, für unterlassene Behandlungen oder Hilfeleistungen oder für Behandlungsfehler.

 

11. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen


Azamara kann den Pauschalreisevertrag – auch bereits vor Reiseantritt (vgl. Ziffer 12.1.) – ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn Sie ungeachtet einer Abmahnung unsererseits nachhaltig stören oder wenn Sie sich in solchem Maß vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Ihr körperlicher oder geistiger Zustand eine Reise bzw. Weiterreise unmöglich macht, Sie also reiseunfähig sind, oder eine Gefahr für sich selbst, andere Reisende oder für die Sicherheit des Schiffes darstellen. Azamara ist ebenfalls zur Kündigung berechtigt, wenn Sie Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe (Bengalos) oder ähnliches an Bord bringen oder dieses versuchen. Weitere Kündigungsgründe für Azamara sind das Konsumieren oder an Bord bringen von Drogen sowie das Begehen von Straftaten. Azamara kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn Sie unter falschen Angaben zur Person, zur Adresse und / oder zum Ausweisdokument gebucht haben oder auf entsprechenden Antiterrorlisten der EU oder der OFAC stehen. Kündigt Azamara den Pauschalreisevertrag verhaltensbedingt nach Reiseantritt, so behalten wir den Anspruch auf den Reisepreis; wir müssen uns jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die wir aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt haben, einschließlich der uns von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Etwaige zusätzliche Kosten für die Rückreise haben Sie zu tragen. An Bord gilt eine Bordordnung („Guest Vacation policy“), die von Ihnen uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kapitän ist für das Schiff, die Passagiere und die Besatzung verantwortlich. Im Rahmen der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit, sowie in Bezug auf die Einhaltung der Bordordnung hat der Kapitän die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist damit berechtigt, Sie bei entsprechenden Verstößen entschädigungslos von Bord zu weisen. Dies gilt auch für während der Reise auftretende Fälle gem. Ziffer 10.4.

 

12. Rücktritt durch den Reiseveranstalter vor Reisebeginn


12.1. Sind wir aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Reisevertrages gehindert, können wir vor Reisebeginn durch unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund erfolgende Erklärung von dem Reisevertrag zurücktreten. Solche Umstände liegen auch vor, wenn wir vor Reisebeginn Kenntnis erlangen von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen, die eine nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen.

 

12.2. Treten wir nach den Bestimmungen dieser Ziffer 12 vom Reisevertrag zurück, werden wir Ihnen einen bereits gezahlten Reisepreis unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurückerstatten.

 

12.3. Aufgrund der langen Buchungs-Vorlaufzeit (Katalog-Erscheinen) behält sich Azamara ausdrücklich vor, die Reise vor Reiseantritt abzusagen, sofern aus sicherheitspolitischen, organisatorischen, oder betriebswirtschaftlichen Erwägungen (wie z.B. Überschreiten der wirtschaftlichen Opfergrenze) eine Umpositionierung des für die Reise und die Route geplanten Schiffes unvermeidbar wird. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt, auch insoweit eventuell geänderte Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

 

13. Haftung des Reiseveranstalters


13.1. Die vertragliche Haftung von Azamara für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit Azamara für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.

 

Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Für alle gegen Azamara gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden ebenfalls auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.


13.2. Kommt Azamara die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den hierfür jeweils anwendbaren besonderen internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften. (Seebeförderung unterliegt den Haftungsbestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 und des Protokolls hierzu von 2002 sowie dem IMO Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Richtlinie 392/2009 für Beförderung von Reisenden auf See umgesetzt wurden. Die genauen Haftungsgrenzen finden Sie hier: https://europa.eu/%20legislation_summaries/transport/waterborne_transport/%20tr0017_de). Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die unter Punkt 13.1. genannten Regelungen zu einer geringeren Haftungsinanspruchnahme von Azamara führen. In diesem Zusammenhang weist Azamara auf die folgenden Punkte in Zusammenhang mit den Haftungsbestimmungen bei Seebeförderung hin:


13.3. Azamara leistet – unabhängig vom Bestehen eines Schadenersatzanspruches - bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse ausreichende und im angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehende Vorschusszahlung. Im Todesfall beträgt die Zahlung mindestens 21.000€. Die Vorschusszahlung stellt ausdrücklich keine Haftungsanerkennung dar. Diese kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an Azamara zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht gemäß Art 6 Absatz 2 der Verordnung(EG) 392/2009 schadensersatzberechtigt war.

 

13.4. Die Haftung von Azamara für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer medizinischer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder deren Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist dann ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisender den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Azamara zur Kenntnis bringt. Einer schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn beide Parteien den Schaden bereits gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt haben.

 

13.5. Azamara haftet nicht für Beschädigungen oder Verlust von persönlicher Ausrüstung oder Wertsachen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, Edelsteine, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Zahnersatz, Foto- und Filmkameras, Smartphones, Notebooks und Tablet-PC’s inklusive Zubehör etc.) durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder sonstige extreme Einwirkungen, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Azamara zurückzuführen sind, es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt, z.B. im Rezeptionssafe deponiert.

 

13.6. Azamara haftet ausdrücklich nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), sämtliche Fremdleistungen sind als solche eindeutig und erkennbar gekennzeichnet und somit nicht Bestandteil der von Azamara zu erbringenden Reiseleistung im Rahmen des Reisevertrages.

 

13.7. Azamara hat für Sie ein umfangreiches Landausflugsprogramm zusammengestellt, das ausschließlich von sorgfältig ausgesuchten, ortsansässigen Veranstaltern des jeweiligen Zielgebietes (Hafen) angeboten wird. Azamara übernimmt die Vermittlung dieser Landausflüge, welche nicht von Azamara organisiert, überwacht oder kontrolliert werden. Das Landausflugsprogramm wird von örtlichen Veranstaltern, die unabhängig von Azamara arbeiten, zur Verfügung gestellt. Veranstalter von Landausflügen planen diese in Abstimmung auf die Liegezeiten des Schiffes. Die Vermittlungstätigkeit solcher Fremdleistungen führt Azamara als reinen Servicedienst für den Kunden durch.

 

13.8. Eine Flugbeförderung, die als Teil einer Pauschalreise geschuldet wird, unterliegt den Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens von 1999, in der durch die Verordnung(EG) Nr.779/2002 geänderten Fassung. 13.9. Azamara empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.

 

13.10. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, welche einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entstehen lassen bzw. ausschließen oder die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs von bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen abhängig machen, gelten diese Voraussetzungen oder Beschränkungen auch zu unseren Gunsten.

 

13.11. Sie müssen sich auf etwaige Schadenersatzansprüche oder Minderungsansprüche uns gegenüber dasjenige anrechnen lassen, was Sie aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder Minderungserstattung erhalten haben nach Maßgabe
• internationaler Übereinkünfte (z.B. Montrealer Übereinkommen) oder

• auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften oder

• nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annulierung oder großer Verspätung) oder

• nach der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 (Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr) oder

• nach der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 (Unfallhaftung der Beförderer von Reisenden auf See) oder

• nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2010 (Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr) oder

• nach der Verordnung (EG) Nr. 181/2011 (Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr).

 

14. Verjährung


14.1. Alle reisevertraglichen Ansprüche des Kunden gem. § 651i Abs 3 BGB, bzw. den nationalen Umsetzungen der Richtlinie in dem Land, in dem die Reise angeboten wird, verjähren in zwei Jahren. Die seerechtlichen Schadensersatzansprüche wegen Todes, Schaden an Körper oder Gepäck verjähren nach zwei Jahren. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb von drei Jahren, sofern sie nicht auch nach den Bestimmungen des HGB zur seerechtlichen Haftung entstehen.

 

14.2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651j BGB). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

 

14.3. Schweben zwischen dem Kunden und Azamara Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Azamara die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

15. Reiseveranstalter und Verbraucherstreitbeilegung

 

15.1. Reiseveranstalter der beworbenen Schiffe ist RCL Cruises Limited im Namen von Royal Caribbean Cruises Limited. Die Zweigniederlassung RCL Cruises Ltd. Bremen ist Absatzmittlerin und Marketingorganisation und als Zustellungsbevollmächtige für Deutschland, Österreich und die Schweiz zuständig, handelnd  für die Royal Caribbean Cruises Ltd. bzw. RCL Cruises Limited. Bitte beachten Sie hierzu ergänzend die Angaben bei Ihrer Buchung und den Reiseunterlagen, in denen der Reiseveranstalter ausdrücklich genannt ist.

 

15.2. Die in 15.1. genannten Reiseveranstalter nehmen nicht am außergerichtlichen Verfahren zur Streitbeilegung teil. Gleichwohl sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, dass derartige Verfahren geführt werden bei: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein, Tel.: 07851/7957940, Fax: 07851/7957941, E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de. Weiterhin wird für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-plattform
https://ec.europa.eu/info/index_en hingewiesen.

 

15.3. Sofern Sie mit der Erbringung der Vertragsleistungen nicht zufrieden sind, können Sie sich an unseren Kundenservice wenden. Sie erreichen diesen unter:


RCL Cruises Limited und Royal Caribbean Cruises Ltd. Hillmannplatz 11
28195 Bremen
Tel.: +49 (69) 920071 - 0
Fax: +49 (69) 92 00 71 – 92
E-Mail: infode@rccl.com

 

16. Pass-, Visa und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

 

 

16.1. Sie werden vorvertraglich durch die Hinweise im Reisekatalog, in der Reiseausschreibung, oder im Internetauftritt, den Online-Reiseausschreibungen und in den „Allgemeinen Informationen“ im Reisekatalog oder online über die Einreisebestimmungen informiert. Sie haben daher die Notwendigkeit der Mitführung gültiger Ausweise, insbesondere eines gültigen maschinenlesbaren Reisepasses (ePass) und dessen Gültigkeitsdauer zu beachten. Grundsätzlich gilt: Jeder Passagier muss einen gültigen Reisepass auf der jeweiligen Reise mit sich führen, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate betragen muss. Dies gilt auch bei Reisen, die nur EU-Häfen anlaufen, sowie für Kinder. Der Eintrag des Kindes in den Reisepass eines Erziehungsberechtigten ist nicht mehr ausreichend. Azamara bietet die Reisen in diesem Reisekatalog bzw. der entsprechenden Internetseite in diesen Ländern an: Deutschland, Österreich, Schweiz. Azamara wird daher seine deutschen, österreichischen und schweizerischen Kunden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften für die jeweiligen Reiseländer der Kreuzfahrt bzw. der Reise vor Vertragsabschluss sowie über eventuelle Änderungen solcher Bestimmungen vor Reiseantritt unterrichten. Diese Unterrichtung kann auch durch das vermittelnde Reisebüro veranlasst werden aufgrund deren eigener gesetzlicher Verpflichtung hierzu (§651v Abs.1 Satz 1 BGB, bzw. entsprechend der nationalen Umsetzung der EU Richtlinie in dem Land, in dem die Reise angeboten wird) und sollte von diesem dokumentiert werden. Weitere Informationen stellt Azamara über seine Website und in den Buchungssystemen durch Zugriff auf geeignete Datenbanken zur Verfügung.

 

16.2. Sie als Kunde sind verantwortlich für das Nutzen der für sie hinterlegten, geeigneten Informationen bis zur Abreise, das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten oder behördlichen Bußgeldern wegen eines Beförderungsausschlusses, gehen zu ihren Lasten. Dies gilt ausdrücklich nicht, wenn Azamara bzw. der Reisevermittler Sie nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.


16.3. Azamara haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auchg dann nicht, wenn der Kunde uns mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Azamara bei dieser Besorgung eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

17. Reiserücktrittskosten-Versicherung


Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod. Die Kosten dieser Versicherung sind im Reisepreis nicht eingeschlossen.

 

18. Ausführende Fluggesellschaft


Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (EuVO 2111/05) verpflichtet uns, Sie über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft (EN) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung eine ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennen wir Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug durchführen bzw. durchführen werden. Sobald wir wissen, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, werden wir Sie darüber informieren. Wechselt die Ihnen als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, werden wir Sie über den Wechsel informieren. Wir werden unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass Sie so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet werden. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist direkt über https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de abrufbar.

 

19. Datenschutz


Wir erheben, verarbeiten, speichern und übermitteln Ihre personenbezogene Daten und/oder personenbezogene Daten derstimmung mit den einschlägigen Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz, insbesondere in Übereinstimmung mit dem BDSG und der DSGVO. Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet, gespeichert und genutzt, soweit dieses zur Vertragsdurchführung, zur Abwicklung der Reise, zur Kundenbetreuung oder zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Darüber hinaus werden die Daten, nur sofern Sie dem zugestimmt haben, zu Zwecken der Marktforschung sowie zur Zusendung aktueller Informationen und Angebote verwendet. Azamara wickelt Ihren Buchungsauftrag unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Basis der DSGVO ab. Sie haben das Recht, dieser weiteren Datennutzung jederzeit zu widersprechen oder die gegebene Zustimmung zu vorgenannten Nutzungszwecken jederzeit zu widerrufen. Hierzu wenden Sie sich bitte per Post an RCL Cruises Ltd., Datenschutzbeauftragter,Hillmannplatz 11, 28195 Bremen, oder nutzen Sie unsere Formulare auf der Webseite www.royalcaribbean.com/deu/de/datenschutzrichtlinien.

 

20. Schlussbestimmungen


20.1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Reisevertrag ist der Sitz von uns. Dies ist Bremen, soweit nicht verbraucherschutzrechtliche und internationale Übereinkommen etwas abweichendes regeln.

 

20.2. Gerichtsstand ist – sofern Sie und /oder die Reisenden Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat – der Sitz von uns, Bremen, soweit dies nach den nationalen Vorschriften des Landes, in dem die Reise angeboten wird, zulässig ist.

 

20.3. Für den Reisevertrag und alle aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem zwischen Ihnen und/oder den Reisenden und uns geschlossenen Vereinbarungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, sofern die Anwendung des Rechts eines anderen Staates, insbesondere des Herkunftsstaates von Ihnen und/oder den Reisenden oder eines anderen Staates nicht zwingend vorgeschrieben ist.

 

20.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Reisevertrages oder Teile derselben unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit und Gültigkeit der anderen Teile der betroffenen Bestimmung, dieser AGB oder des Reisevertrages. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich möglichst nahe kommende Bestimmung ersetzt.

 

Azamara Journey, Azamara Quest, Azamara Pursuit und Le Club Voyage sind eingetragene Warenzeichen von Royal Caribbean Cruises Ltd.®

 

Reiseveranstalter ist: (entsprechend dem vorvertraglichen Hinweis bei Buchung sowie aus Ihren Reiseunterlagen ersichtlich)

RCL Cruises Limited
3, The Heights
Brooklands, Weybridge
Surrey, KT13 0NY
UK
Register No. 07366612


Als Vertreter für:
Royal Caribbean Cruises Ltd. 1050, Caribbean Way
Miami , FL, 33132
USA

 

 

Beide vertreten durch die Zustellbevollmächtigte:
RCL Cruises Ltd. Hillmannplatz 11
28195 Bremen
Deutschland
VAT ID: DE275586758


Stand: Oktober 2019